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In § 7 Abs. 1 VVG wird dem Kunden ermöglicht - durch gesonderte schriftliche Erklärung - auf Vertragsinformationen zu verzichten. Allerdings nur bei der Übermittlung vor Antragstellung. Nach Vertragsabschluss sind diese unverzüglich nachzureichen. Solche Verzichtserklärungen sind nur als Ausnahmefall vorgesehen. Formularmäßige Erklärungen zum Verzicht dürften deshalb in der Regel unwirksam sein.
siehe:VVG-Reform