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Verzicht auf Vertragsinformationen

In § 7 Abs. 1 VVG wird dem Kunden ermöglicht - durch gesonderte schriftliche Erklärung - auf Vertragsinformationen zu verzichten. Allerdings nur bei der Übermittlung vor Antragstellung. Nach Vertragsabschluss sind diese unverzüglich nachzureichen. Solche Verzichtserklärungen sind nur als Ausnahmefall vorgesehen. Formularmäßige Erklärungen zum Verzicht dürften deshalb in der Regel unwirksam sein.

Verstößt der Versicherer gegen seine Pflichten, können Schadenersatzansprüche und aufsichtsrechtliche Konsequenzen drohen.

siehe:VVG-Reform

Kundenverzichtserklärung
VVG-Reform

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